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Satzung der PsgD
Satzung der |
Partei sozial gerechter Demokratie |
- PsgD - |
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Präambel
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Die PsgD setzt sich zum Ziel, eine sozial gerechte, den Grundsätzen der
sozialen Marktwirtschaft folgenden Gesellschafts- und
Wirtschaftsordnung zu schaffen.
Ethisch-moralisches Verhalten, dazu zählt insbesondere Achtung der
Menschenrechte, Verlässlichkeit, Hilfsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein,
Umwelt- und Tierschutz, ist die Grundlage einer der Zeit angepassten
staatsübergreifenden Gesellschaftsordnung.
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§ 1 Name, Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet
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Die Partei trägt
den Namen „Partei sozial gerechter Demokratie“
Die Kurzbezeichnung ist „PsgD“
Sitz der Partei ist Erlangen
Die Partei ist in der Bundesrepublik Deutschland und im Rahmen
des EU Parlaments tätig
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§ 2 Aufnahme und Austritt der Mitglieder
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Die Aufnahme von
Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über den Antrag
ist binnen einen Monats ab Zugang zu entscheiden.
Der Antrag ist an
den für das Mitglied örtlich
zuständigen Landesverband zu richten, dessen Vorstand
über die Aufnahme unter Berücksichtigung von § 10 (1)
Parteigesetz entscheidet.
Eine Ablehnung ist
vom Landesvorstand an den Bundesvorstand
unverzüglich schriftlich zu begründen.
Eine Ablehnung
lediglich aufgrund des sozialen oder wirtschaftlichen Leumundes des
Antragstellers soll nicht erfolgen, eine Ablehnung aufgrund der
Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Partei Gefahr droht,
gegen § 2 Abs. 3.1 Parteiengesetz zu
verstoßen.
Ausländische
Antragsteller müssen seit mindestens 6 Monaten
ihren festen Wohnsitz im Gültigkeitsbereich des
Grundgesetzes haben. Anderenfalls ist der Antrag abzulehnen.
Der Austritt eines
Mitglieds ist jederzeit möglich. Er hat schriftlich gemäß
§ 2 Abs. 2 dieser Satzung zu erfolgen. Ein Rückzahlungsanspruch
bereits geleisteter Beiträge besteht nicht.
Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar und endet automatisch mit dem Tod des
Mitglieds.
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§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die PsgD ist eine
Basis-demokratisch orientierte Partei; jedem Mitglied muß
gleichermaßen die Möglichkeit gegeben werden, auf die
Willensbildung der Partei Einfluß zu
nehmen.
Die Partei
unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und den
gesetzlichen Bestimmungen das Mitglied in allen es betreffenden
Fragen und Problemen.
Gleichsam
unterstützen die Mitglieder die Partei bei der Umsetzung der
gemeinsamen Ziele im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Die Mitglieder
verpflichten sich zu einem ehrlichen, ethisch-moralisch in Einklang
mit der Präambel dieser Satzung stehenden Umgang untereinander,
den Mitmenschen und anderen Staaten.
Die Beitragsordnung
ist Bestandteil dieser Satzung.
Die
Mitglieder und Organe der PsgD erkennen die Entscheidungen
der Schiedsgerichte der PsgD im Rahmen der Schiedsgerichtsordnung
an.
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§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und deren Ausschluß
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Die Mitglieder der
PsgD erkennen die Satzung, insbesondere die Präambel, der PsgD
an. Daher sind
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder nicht notwendig.
In Einzelfällen
können einzelne Arbeitsgruppen mit einfacher Mehrheit
Ordnungsgelder bis zu € 10,--
beschließen, um die Mitglieder zu
(pünktlichem) Erscheinen oder zur Arbeitsdisziplin
anzuhalten.
Diese
Ordnungsmaßnahmen können erst nach Beschluß
gemäß Satz 2 vom Arbeitsgruppenleiter
verhängt werden. Der Gemaßregelte kann eine Abstimmung
gemäß Satz 2 hierüber verlangen.
Die erhobenen
Ordnungsgelder gehen der entsprechenden Regionalgruppe
zu und sind gesondert auszuweisen.
Ordnungsgelder
bleiben beim parteiinternen Finanzausgleich
unberücksichtigt.
Jedes Mitglied kann
den Ausschluß eines anderen
Mitglieds beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Bundesvorstand
einzureichen, der diesen unverzüglich an das Schiedsgericht
weiterleitet. Der Antrag ist zu begründen, Beweismittel
sollen beigefügt sein.
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§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
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- Die Gebietsverbände
haben getreu der Satzung effektiv die Ziele der PsgD zu verfolgen.
die zur Verfügung stehenden Mittel zur Umsetzung
des Programmes sind effizient einzusetzen.
Die Innenrevision
überprüft die Effizienz des Mitteleinsatzes.
Stellt die Revision eine Mittelverschwendung
fest, so sind diese Mittel von dem betreffenden Gebietsverband
in doppelter Höhe an den Bundesvorstand zurückzuzahlen.
Sollte die Innenrevision
Mittelverschwendung beim Bundesverband
feststellen, so sind die verschwendeten Mittel in doppelter Höhe
an die Gebietsverbände auszuschütten.
Der parteiinterne Finanzausgleich ist auf die aus diesem Grund zu
erfolgende Ausschüttung anzuwenden.
Feststellungen der
Innenrevision können auf Antrag von beiden Schiedsgerichten
einer Überprüfung unterzogen werden.
Zahlungen nach §
5 bleiben beim parteiinternen Finanzausgleich unberücksichtigt.
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§ 6 Allgemeine Gliederung der Partei
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Die Partei gliedert
sich nach den Wahlkreisen, die feinste Gliederung entspricht dem
Wahlkreis eines Bürgermeisters (Ortsgruppe),
die nächste Ebene der eines Landrats
(Regionalgruppe). Bei kreisfreien Städten
ist die kleinste Gliederung die des Wahlkreises des Bürgermeisters
(Regionalgruppe).
Erachtet es eine
Regionalgruppe für zweckmäßig, so kann diese nach
eigenem, freien Ermessen innerhalb der Regionalgruppe Ortsgruppen
bilden, wobei die Zahl der dieser Regionalgruppen
angehörigen, aktiven Mitglieder 15 nicht unterschreiten sollte.
Die nächste
Gliederung sind Landesgruppen. Diese werden von Delegierten
der Regionalgruppen gebildet. Örtlich entspricht das Gebiet
einer Landesgruppe dem eines jeden
Bundeslandes/Stadtstaates.
Bei Stadtstaaten wird
die Landesgruppe nicht von Delegierten, sondern gemäß §
6.2. dieser Satzung gebildet.
Oberste Gliederung
ist die Bundesparteiversammlung. Diese
wird von sämtlichen Landesgruppen-Delegierten gebildet.
Stadtstaaten wählen
dazu analog zu § 6.5 Delegierte.
Die PsgD versteht
sich als Basis-orientierte Partei. Delegierte
haben daher nicht ihre eigene Meinung oder die Meinung der
Partei, sondern die mehrheitliche Meinung derer, die sie
delegiert haben, zu vertreten.
Daher finden
Abstimmungen auf Delegiertenebene immer
namentlich statt, soweit es das Gesetz zuläßt.
Fordert das Gesetz
geheime Abstimmung, so sind grundsätzlich die Stimmen aller
Mitglieder, nicht die der Delegierten, einzuholen. Briefwahl
und Wahl über sichere Internetverbindungen
sind ausdrücklich zu gestatten. Die Vorschriften zu den
Briefwahlen zum Deutschen Bundestag sind
analog anzuwenden.
In überraschenden,
besonders dringlichen Fällen kann, wenn die
Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit dies
feststellt, von der Basis-demokratischen Mehrheitsbildung
abgewichen werden. Die Delegierten sind dann verpflichtet, ihre
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen gemäß § 6.5
Satz 1 abzugeben. Darauf ist unmittelbar vor jeder dieser
Abstimmungen gesondert hinzuweisen.
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§ 7 Zusammensetzung des Vorstandes, dessen Befugnisse und der übrigen Organe
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Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die
Mitgliederversammlung. Sie wird laufend durch eine
Vertreterversammlung ersetzt, wenn die Zahl der zur
Mitgliederversammlung angemeldeten Mitglieder 750 übersteigt.
Dazu wird auf § 6 (5.) Bezug genommen.
Vorstand
Der Vorstand ist das
nächst höchste Organ der Partei. Der Parteivorstand
besteht aus dem ideologischem Vorstand
(Vorstand) und dem geschäftsführendem Vorstand
(Präsidium). Jedes Amt hat eine Stimme.
Der Vorstand besteht
aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer des
Vorstandes
Beisitzender
im Vorstand
Das Präsidium
besteht aus:
1. Vorsitzender des
Präsidiums (Präsident)
2. Vorsitzender des
Präsidiums (Vize-Präsident)
Schriftführer des
Präsidiums
Kassenwart der Partei
Eine Personalunion
zwischen Vorständen und Mitgliedern des Präsidiums, jedoch
nicht innerhalb des Vorstandes oder des
Präsidiums, ist möglich. Dabei erfolgt Stimmakkumulation.
Kassenwart und
Schriftführer des Vorstandes können
jedoch nicht in Personalunion geführt werden. Gleiches gilt für
den Beisitzer und Kassenwart.
- Landesmitgliederversammlung
Oberstes Organ auf
Landesebene ist die
Landesmitgliederversammlung. Sie wird laufend durch eine
Vertreterversammlung ersetzt, wenn die Zahl der dazu angemeldeten
Teilnehmer 250 übersteigt. Auf § 6 (5) wird Bezug
genommen.
Landesvorstand
Das
nächst höchste Organ ist der Landesvorstand. Er
setzt sich analog zu § 7 (2) zusammen.
Regionalmitgliederversammlung
Oberstes Organ auf
regionaler Ebene ist die Regionalmitgliederversammlung. § 7 (3)
ist analog anzuwenden.
Das
nächst höchste Organ ist die Regionalleitung.
Sie setzt sich zusammen aus dem
1. Regionalleiter
2. Regionalleiter
3. Regionalschriftführer
4. Regionalkassenwart
Ortsgruppenversammlung
Das oberste Organ auf
Ortsgruppenebene ist die
Ortsgruppenversammlung. § 7 (3) ist ggf. analog anzuwenden.
Ortsgruppen
Analog zu § 7 (6)
setzt sich die Ortsgruppenleitung
zusammen. Dabei wird „Regional“ durch „Ortsgruppen“
ersetzt.
Arbeitsgruppen
Jedes Organ der Partei
kann Arbeitsgruppen einsetzen. Arbeitsgruppen sind Organe. Die
Zusammensetzung erfolgt analog zu § 7 (7) und § 7 (8).
Dabei wird „Orts-“ durch „Arbeitsgruppe“
ersetzt.
Innenrevision
Zusätzlich zum
Präsidium überwacht die Innenrevision die Bücher und
Finanzen nach der Innenrevisionsordnung.
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§ 8 Befugnisse der Organe
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Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder/Vertreter
anwesend sind.
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei. Alle
weiteren Organe sind an die Weisungen der Mitgliederversammlung
gebunden.
Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und das Präsidium
und nimmt deren Entlastung vor. Auf § 6 .5. wird verwiesen.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit;
ausgenommen davon ist die Abwahl des/der Vorstände oder
des/der Mitglieder des Präsidiums, sowie Beschlüsse nach
§ 6 (2) 11. des Parteiengesetzes.
Hierfür ist 2/3 Mehrheit erforderlich.
Für
Satzungsänderungen ist ebenfalls
eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
Die
Mitgliederversammlung kann Arbeitsgruppen bilden, die alternative
Konzepte zu denen des Vorstandes erarbeiten.
Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des
obersten Schiedsgerichtes und genehmigen
die Schiedsgerichtsordnung.
Vorstand und Präsidium
Zeichnungsberechtigt
im handelsrechtlichem Sinne ist der 1.
oder 2. Vorsitzende des Präsidiums zusammen mit dem
Kassenwart. Ist der Kassenwart nicht verfügbar, so tritt als
Vertreter der Beisitzende des
Vorstandes an Stelle des Kassenwarts.
Zeichnungsberechtigt
im Sinne des Parteiengesetzes, insbesondere zur Einreichung
von Wahlvorschlägen auf Bundesebene ist der 1. Vorsitzende
zusammen mit dem Beisitzer; im Verhinderungsfall
wird der 1. Vorsitzende vom 2. vertreten, der Beisitzer vom
Kassenwart.
Der Vorstand
entwickelt das Parteiprogramm und trägt
Sorge für dessen Umsetzung. Den Vorgaben der
Mitgliederversammlung ist dabei Rechnung zu tragen.
Das Präsidium
ist für die laufenden Geschäfte der Partei zuständig.
Es entwickelt einen Finanzplan, trägt
Sorge, daß die Aufzeichnungen und
Geschäfte gemäß dem Parteiengesetz erfolgen.
Das Präsidium
überwacht die untergeordneten Organe bezüglich deren
Finanzplanes, Aufzeichnungen und
Geschäften.
Vorstand und
Präsidium können dafür Arbeitsgruppen einsetzen, sind
jedoch für das Ergebnis der von ihnen eingesetzten
Arbeitsgruppen voll verantwortlich.
Für die
Landesgruppen sind die Vorschriften der § 8, 2 u. 3 analog
anzuwenden, soweit das Parteiengesetz dies zuläßt .
Regionalgruppen
Zeichnungsberechtigt
sind der 1. Regionalleiter zusammen mit dem Kassenwart; bei
Verhinderung der 2. Regionalleiter mit dem Kassenwart; bei
Verhinderung des Kassenwarts der erste und zweite Regionalleiter.
§
2, 3 sind auf Regionalebene analog
anzuwenden, soweit es das Gesetz zuläßt.
Ortsgruppen
§ 5 ist analog
anzuwenden, soweit es das Gesetz zuläßt.
Innenrevision
Die Innenrevision hat in
begründeten Fällen unangemeldet Zugang zu sämtlichen
Unterlagen und Kassen der Partei. Sie erstattet der
Mitgliederversammlung und vorab dem Vorstand Bericht.
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§ 9 Mitglieder- und Vertreterversammlungen
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Mindestens alle 2
Jahre ist eine Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung abzuhalten.
Zu den
Tagesordnungspunkten zählt die Abstimmung über die
Entlastung von Vorstand und Präsidium, Neuwahlen von Vorstand
und Präsidium, vom obersten Schiedsgericht und den Mitgliedern
der Innenrevision.
Jedes Mitglied kann
Anträge stellen. Die Anträge sind mindestens 2 Monate vor
der Versammlung an den Vorstand zu richten, der diese dann zusammen
mit den übrigen Tagesordnungspunkten mindestens 4 Wochen vor
der Mitgliederversammlung (Parteitag)
schriftlich und zusätzlich per Internet allen Mitgliedern
bekannt gibt.
Der Ort und Termin
für die Mitgliederversammlung hat spätestens 3 Monate vor
dem Parteitag bekannt gegeben zu werden.
Soweit sichergestellt ist, daß alle Ortsgruppen von dem Termin
Kenntnis haben, langt eine Bekanntgabe per Internet.
In dringenden und
begründeten Fällen können Anträge von bei dem
Parteitag anwesenden Mitgliedern bis zum Ende des Parteitages
gestellt werden.
Über die
Zulässigkeit solcher Anträge entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch Handzeichen.
Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag über
die Zulässigkeit als angenommen.
Der Parteitag ist zu
protokollieren und zusätzlich auf Tonträger
aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Schriftführern
des Vorstandes und des Präsidiums
auf Richtigkeit zu prüfen und von beiden zu unterzeichnen.
Bei
Unstimmigkeiten entscheidet das Schiedsgericht unter Zuhilfenahme
des Tonträgers.
Das von beiden
Schriftführern, ersatzweise vom angerufenen Schiedsgericht,
unterzeichnete Protokoll gilt als Beurkundung der Beschlüsse.
Der Parteitag ist
nach Möglichkeit per Live-Stream durch
das Internet öffentlich zu überfragen, die Protokolle sind
auf Website zu archivieren und öffentlich abfragbar zu halten.
In dringenden,
unaufschiebbaren Fällen kann die Frist zur Einberufung eines
Sonderparteitages auf 4 Wochen verkürzt werden.
Der Parteitag
hat als ersten Tagesordnungspunkt über die Dringlichkeit zu
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gilt die Dringlichkeit als
festgestellt.
Für die
Landesmitgliederversammlung, Regionalgruppenversammlung
und Ortsgruppenversammlung sind die Vorschriften nach § 9
dieser Satzung analog anzuwenden.
Einberufen
werden die Mitgliederversammlungen von den
entsprechenden Leitern, auf Landes- und Bundesebene vom Vorsitzenden
des Präsidiums.
Die
Mitglieder können eine Parteiversammlung einberufen, wenn
mindestens 25 % der Mitglieder der jeweiligen Gliederungen dies
fordern.
Das entsprechende
Begehren ist an den jeweiligen Vorsitzenden nach § 9.10. zu
richten.
Der Parteitag
hat spätestens 4 Monate nach Zugang des Versammlungsbegehrens
stattzufinden. § 9.3. ist zu
berücksichtigen.
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§ 10 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
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Die einzelnen
Ortsgruppenversammlungen wählen aus
ihrer Mitte Delegierte für die
übergeordneten Mitgliederversammlungen.
Die Zahl der
Delegierten beträgt auf Regional- und Landesgruppenebene
250, auf Bundesebene 750 Delegierte.
Die Zahl der
Delegierten, die die einzelnen gebietsmäßigen
Gruppierungen entsenden, entspricht der Zahl der Mitglieder dieser
Gruppierungen.
Jedes Mitglied hat
Anwesenheits- und Rederecht bei den
Mitgliederversammlungen der jeweiligen übergeordneten
gebietsmäßigen Gruppierungen.
Der Vorstand und das
Präsidium hat Stimm-, Rede- und Anwesenheitsrecht bei den
jeweiligen gebietsmäßig
untergeordneten Versammlungen.
Die praktische
Durchführung ist in einer separaten
Delegiertenordnung zu regeln, die Bestandteil dieser Satzung
ist.
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§ 11 Parteiinterner Finanzausgleich
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Mitgliedsbeiträge
werden an die Partei, nicht den Landes-, Regional- oder Ortsgruppen
bezahlt.
Spenden, Beiträge
und alle weiteren Zuwendungen sind an den Kassenwart des
Bundespräsidiums weiterzuleiten;
Spenden und Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen, sind
unverzüglich zu bewerten und an den Kassenwart des
Bundespräsidiums zu melden.
Im jährlich zu
erstellenden Finanzplan werden die zur Verfügung stehenden
Mittel an die untergeordneten Gruppierungen verteilt.
Dabei sind die
Grundsätze der staatlichen Teilfinanzierung
dem Prinzip nach anzuwenden.
Abweichungen von §
11, 3.1 sind in begründeten Ausnahmefällen zur Erreichung
der Zielsetzung der Partei möglich.
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§ 12 Buchführung, Prüfung und Rechenschaftslegung
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Die Buchführung
und Rechenschaftslegung hat den gesetzlichen Bestimmungen zu
genügen.
Die Prüfung
erfolgt durch die Innenrevision.
Eine Tätigkeit
in der Innenrevision stellt kein Amt oder Tätigkeit gemäß
§ 31 (1) 1. Parteiengesetz
dar.
Bei der
Zusammensetzung der Innenrevision ist § 31 Parteiengesetz zu
berücksichtigen.
Rechte und
Pflichten der Innenrevision werden in der Innenrevisionsordnung
geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 13 Schlußbestimmungen
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Sollten einzelne
Punkte dieser Satzung der Parteieigenschaft,
der Abzugsfähigkeit von Spenden oder Aufstellung von
Wahlbewerbern entgegenstehen, so ist der
Vorstand und das Präsidium bei Einstimmigkeit berechtigt und
verpflichtet, die monierten Bestimmungen so zu ändern, daß
diese nicht mehr beanstandet werden, ohne dabei die Zielsetzung der
Satzung mehr als unbedingt notwendig zu ändern.
Über die
geänderte Satzung ist baldmöglichst im Rahmen eines
Sonderparteitages zu entscheiden.
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